Letzte Änderung 2006
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Inhaltsverzeichnis
10. SCHUTZ DER PERSÖNLICHEN DATEN
1. |
NAME UND SITZ DES VEREINS |
Unter dem Namen „Quartierverein Ebnet Herisau“ (QVEH) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Herisau. |
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2. |
VEREINSZWECK |
2.1 2.2 2.3 |
Der Verein bezweckt die Förderung gutnachbarlicher Beziehungen, fördert Massnahmen zur Wahrung und Hebung der Lebensqualität im Quartier und vertritt die gemeinsamen Interessen gegenüber den Behörden. Der Verein verfolgt keinen Erwerbszweck. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. |
3. |
MITGLIEDSCHAFT |
3.1
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Mitglieder sind Einzelpersonen, Familien und juristische Personen, die rund um das Ebnet-Quartier wohnen oder dort Grundeigentum besitzen. Die Mitgliedschaft wird durch das Ausfüllen eines Beitritt-Formulars beantragt und durch Vorstandsbeschluss rechtsgültig. Sie erlischt bei schriftlichem Austritt oder Wegzug aus dem Quartier, ebenso bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages. |
4. |
FINANZEN |
4.1 4.2 4.3 |
Die finanziellen Mittel des Vereins stammen aus Der Quartierverein Ebnet haftet nur bis zum Betrag seines Vereinsvermögens. Die Mitglieder tragen keine finanzielle Verantwortung. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. |
5. |
ORGANISATION |
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Die Organe des Vereins sind |
6. |
HAUPTVERSAMMLUNG |
6.1 6.2 6.3 6.4 6.5
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Die Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und muss spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung verteilt werden. Ordentlicherweise muss die Hauptversammlung wenigstens einmal jährlich stattfinden. Wenn möglich soll sie im ersten Jahresquartal durchgeführt werden. Ausserordentliche Hauptversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder veranstaltet. Ein solches Begehren muss dem Vorstand schriftlich, unter Angabe des Zweckes, gestellt werden. Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr aller an einer Versammlung anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr). Jedes Mitglied verfügt über 1 Stimme, Ehepaare, Familien oder Partnerschaften über 2. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Anträge von Vereinsmitgliedern müssen dem Vorstand mindestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden. Der ordentlichen Hauptversammlung sind folgende Geschäfte zugewiesen: |
7. |
VORSTAND |
7.1
7.4 |
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlich: Präsident, Aktuar, Kassier, zwei Beisitzer. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand übernimmt nachstehende Aufgaben: Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner jeweiligen Mitglieder beschlussfähig. Für Der Präsident Der Kassier führt die Rechnung des Vereins. Er erstellt die Jahresrechnung und das Budget. In der Regel führt der Kassier das Mitgliederverzeichnis. Der Aktuar erstellt die Protokolle der Hauptversammlung und der Vorstandssitzungen. Zusammen mit dem Präsidenten erledigt er den Schriftverkehr. Der Präsident ist befugt, zur Entlastung des Aktuars andere Mitglieder des Vorstandes oder eine geeignete Drittperson heranzuziehen. |
8. |
RECHNUNGSREVISOREN |
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstellen einen Bericht zu Handen der Hauptversammlung. |
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9. |
STATUTENÄNDERUNGEN |
Anträge auf Statutenänderungen sind dem Vorstand bis Ende eines Kalenderjahres schriftlich einzureichen. |
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10. |
SCHUTZ DER PERSÖNLICHEN DATEN |
Die Adressen und Daten der Mitglieder sind für den vereinsinternen Gebrauch bestimmt. Eine kommerzielle Nutzung |
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11. |
AUFLÖSUNG |
Die Mitgliederversammlung kann grundsätzlich mit Zweidrittelmehrheit die Auflösung des Vereins beschliessen. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine kulturelle Vereinigung in Herisau. |
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12. |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
12.1 12.2 12.3 12.4 |
Soweit die Statuten keine Bestimmungen enthalten, finden die Vorschriften der Artikel 60ff des ZGB Anwendung. Die Statuten vom 9. März 1998 sind aufgehoben. Diese Statuten wurden durch die Hauptversammlung vom 22. März 2006 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt. Die Statutenänderung (6.3) tritt mit der Genehmigung an der Hauptversammlung vom 17. März 2010 in Kraft. |
Herisau, 22. März 2006
Der Präsident: |
Die Aktuarin: |
Thomas Guntli | Ruth Hanselmann |
Es gilt immer auch die weibliche, resp. männliche Form.